AGB

AGB

Nordic Sunpower GmbH 


AGB – Werkvertrag mit Verbrauchern – Solaranlagen 


§ 1 Geltungsbereich 

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Werkverträge zwischen einem Auftraggeber (nachfolgend AG), der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und dem Auftragnehmer (nachfolgend AN). Individuelle Vereinbarungen bezüglich des Auftrages gelten vorrangig. Soweit Vertragsabreden getroffen werden, müssen diese schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. 


§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss 

1. Leistung des AN. Der AN liefert und montiert Solaranlagen und beschafft die hierfür notwendigen Bestandteile. Der genaue Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag. 


2. Angebot und Annahme, Form. An den AG gerichtete Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine evtl. spätere Leistung sind unverbindliche (sog. „invitatio ad offerendum”), soweit nicht ein Angebot ausdrücklich in Textform als verbindliches Angebot bezeichnet wurde oder die Lieferung der Ware erfolgt ist bzw. die Leistungshandlung vorgenommen wurde. Als verbindliches Angebot versteht sich erst die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Besteller. Einen Auftrag des AG, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der AN innerhalb von zwei Wochen annehmen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Textform.

 

3. Beschaffenheitsvereinbarungen Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen. Die im zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Werkgegenstandes umfassend fest. Beschreibungen und Werbeaussagen des AN, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar und ergänzen die Leistungsbeschreibung nicht. Die erfolgreiche Stromeinspeisung in das öffentliche Netz ist kein vom AN geschuldeter Erfolg und auch keine Beschaffenheitsvereinbarung. 


4. Änderungsvorbehalt. Der AN behält sich vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist. 


§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht 

Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen, verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben. 


§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen 

1. Dauer der Bindung an vereinbarte Preise. Ist eine den AN bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des AN erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch 

neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des AN beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerhöhungen entspricht. 

Soll die Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, verzögert sich die Leistung aber aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so ist der AN entsprechend zur Preisanpassung berechtigt. 


2. Preisanpassung. Soweit die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 12 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der AG vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne dass ihm für diesen Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen. 


3. Fälligkeit, Zahlungseingang, Verrechnung. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des AN binnen 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die älteste Forderung verrechnet. 


§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang 

1. Beginn der Leistung. Die Ausführungen beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der AG zu erbringen hat. Ist keine Ausführungszeit vereinbart, so beginnt die Ausführung innerhalb von 3 Monaten nach dem im vorangegangenen Satz bestimmten Zeitpunkt. 


2. Nachträgliche Änderungen. Soweit nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des AG bestehen, sind diese in einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Ausführungsfrist festzuhalten. Bei nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungszeit angemessen. 


3. Material vergleichbarer Qualität, Unmöglichkeit. Wird die Lieferung des ursprünglich bestellten Materials unmöglich, so ist der AN berechtigt, anderes Material in gleicher Qualität zu liefern. Ist die Leistung unmöglich bzw. steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 


4. Verlängerter Ausführungszeit/Freiwerden von der Leistungspflicht. Der AG kann aus der Überschreitung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit keine Ansprüche herleiten, soweit diese auf einem Umstand beruhen, der nicht vom AN zu vertreten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall soweit der AN zur Verpflichtung der Leistung befreit wurde oder die Parteien gemeinsam die Verlängerung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit vereinbart haben. 


5. Teilausführungen. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden. 


6. Gefahrübergang, Abnahme. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. 


7. Annahmeverzug. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den AG über. 


8. Sub-Unternehmer. Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht. 


9. Höhere Gewalt, Lieferengpässe. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen (z.B. Auswirkungen globaler Lieferengpässe trotz umsichtiger Organisation der Bevorratung), kann der AN seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN. 


§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung 

1. Anwendbares Recht. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. 


2. Mitwirkungspflichten. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei. 


3. Laufende Bescheinigung von Leistungen. Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage. 


4. Instandhaltung. Schuldet der AN laut Vertrag auch Instandhaltungsmaßnahmen, so ist zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. 


5. Kostentragung. Der AG hat die Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 


5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, Fachkräfte für branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Werkzeuge und Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. 


5.2 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind. 


5.3 Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen. 


6. Verrechnungssätze, Arbeitszeit. Falls der AN die Montage oder Instandsetzung gegen Einzelberechtigung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart. 


6.1 Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

 

6.2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird. 


7. Reisekosten, Kosten für Transport und Fehlerbehebung. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: 


7.1 Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage. 


§ 7 Kündigung, Rücktritt durch den AG 

1. Vergütung erbrachter Leistungen, Leistungspauschale. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen. 


2. Nachweismöglichkeit. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. 


§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1. Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden. 


2. Demontage und Rückgabe. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. 


3. Kostentragung. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG. 


4. Forderungsabtretung. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand 

in Höhe der Forderungen des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 


5. Übersicherung. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert, der dem AN zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 


§ 9 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 

1. Ausschlussfrist. Die Gewährleistungsrechte des AG in Bezug auf offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Gefahrübergang des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform anzeigt. Die Gewährleistungsrechte in Bezug auf nicht offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit der AG solche nicht innerhalb einer Frist ab Gefahrübergang von a) fünf Jahren bei Bauwerken und b) 12 Monaten bei sonstigen Gewerken in Textform anzeigt. 


2. Gebrauchte Sachen. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN beruhen, unbenommen; es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen. 


3. Mängelrechte. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, einen Mangel aufweist, insbesondere nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer durch den AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung. 


4. Kosten der Prüfung der Mängelrüge. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mängelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen. 


5. Durchführung der Mängelbeseitigung. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu erwähnen. 


6. Keine Mängel. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 


7. Anzeigepflicht beabsichtigter Nutzungsänderungen. Vom AG beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Erfolgt von Seiten des AG eine Nutzungsänderung ohne Kenntnis des AN, haftet der AN nicht für Fehlfunktionen der Anlage, die auf diese Nutzungsänderung zurückzuführen sind. 


8. Beweislast. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so trägt der AG die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des AN zu sehen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde. 


9. Bereitgestellte Produkte/Leistungen. Für vom AG beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Leitungen oder Netzwerke). 


§ 10 Digitale Produkte 

Soweit mit diesem Vertrag auch digitale Produkte geliefert werden, gelten wegen diesbezüglicher Mängel §§ 327 ff. BGB, sofern sich aus Nachstehendem nichts anderes ergibt.


Hierzu wird vereinbart, dass der Veräußerer hinsichtlich der digitalen Produkte keine Aktualisierungen schuldet. Erforderliche Aktualisierungen liegen also im eigenen Verantwortungsbereich des Erwerbers. Ihm wird empfohlen, hierzu entsprechende Vereinbarungen mit dem Hersteller/Lieferanten zu treffen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Erwerber bekannt.


Der Erwerber bestätigt hiermit, dass er von den vorstehend genannten Umständen und Beschränkungen bereits vor Vertragsschluss vom Veräußerer eigens in Kenntnis gesetzt wurde und ihm der nähere Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen der vorstehenden Vereinbarungen eingehend erläutert wurden. 


§ 11 Verjährung von Mängelansprüchen/Gewährleistungsrechten 

1. Bauleistungen. Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren.

 

2. Sonstige Werkleistungen. Mängelansprüche für sonstige Werkleistungen, elektrische/elektronische oder maschinelle Anlagen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. 


§ 12 Haftung 

Für Gewährleistungsrechte gilt das Gesetz, modifiziert durch §§ 9-11. Für sonstige Haftung gilt Folgendes: 


1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies wird von den nachstehenden Bestimmungen nicht berührt. 


2. Einfache Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten; dies sind solche wesentliche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks grundlegende Bedeutung haben. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden.

 

3. Haftungshöhe. Haftet der Auftragnehmer, so ist seine Haftung der Höhe nach begrenzt die gewöhnlicherweise zu erwartende Schadenshöhe. 


4. Deliktische Haftung. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 


5. Organe, Vertreter, Gehilfen. Die vorgenannten Haftungsregeln gelten auch zugunsten von und in Bezug auf das Handeln oder Unterlassen der Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich seiner gesetzlichen Organe und deren Vertreter, leitende Angestellten sowie sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 


6. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Haftung nach dem ProdHaftG. Die vorgenannten Ausschlüsse sowie Begrenzungen der Haftung gelten nicht bei Schäden wegen der Verletzung von Leib oder Leben, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei Ersatzpflichten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 


§ 13 Statik 

Werden Solaranlagen auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk errichtet, so kann dies Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Gebäudes oder Bauwerks haben. Die Beratung hierzu und die Sicherstellung der Standfestigkeit sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Es ist Aufgabe des AG, im Rahmen der Planung der Solaranlage ggf. ein Gutachten über die Belastbarkeit unter Berücksichtigung der Wind- und Schneelast in Auftrag zu geben. 


§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

Der AG kann gegenüber den Forderungen des AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der AG darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht. 


§ 15 Datenschutz 

AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. 


§ 16 Alternative Streitbeilegung bei Verträgen mit Verbrauchern 

Der AN erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr/ 


§ 17 Schlussbestimmungen 

1. Erhaltende Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

2. Anwendbares Recht. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. 


Hinweis: Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des AG, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der AN 


a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder 


b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet. 


3. Formerfordernis. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Parteien in Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. 



Stand: 06/2023 



Nordic Sunpower GmbH 


AGB – Werkvertrag mit Unternehmern – Solaranlagen 


§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber (nachfolgend AG) als anerkannter Vertragsbestandteil. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. 


2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennt der Auftragnehmer (nachfolgend AN) nur an, wenn er ausdrücklich der Geltung in Textform zustimmt. 


3. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG im werkvertraglichen Bereich. Sie gelten dann spätestens mit Leistungsannahme als angenommen. 


§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss 

1. Leistung des AN. Der AN liefert und montiert Solaranlagen und beschafft die hierfür notwendigen Bestandteile. Der genaue Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag. 


2. Angebot und Annahme, Form. An den AG gerichtete Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine evtl. spätere Leistung sind unverbindliche (sog. „invitatio ad offerendum”), soweit nicht ein Angebot ausdrücklich in Textform als verbindliches Angebot bezeichnet wurde oder die Lieferung der Ware erfolgt ist bzw. die Leistungshandlung vorgenommen wurde. Als verbindliches Angebot versteht sich erst die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Besteller. Einen Auftrag des AG, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der AN innerhalb von zwei Wochen annehmen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Textform. 


3. Beschaffenheitsvereinbarungen. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen erbracht. Beschreibungen und Werbeaussagen des AN, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die erfolgreiche Stromeinspeisung in das öffentliche Netz ist kein vom AN geschuldeter Erfolg und auch keine Beschaffenheitsvereinbarung. 


4. Änderungsvorbehalt. Der AN behält sich vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist. 


§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht 

Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN. Das Urheberrecht daran verbleibt uneingeschränkt, auch nach Vertragsschluss, beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben. 


§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen 

1. Nettopreise. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen. 


2. Dauer der Bindung an vereinbarte Preise. Ist eine den AN bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des AN erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des AN beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerhöhungen entspricht. 

Soll die Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, verzögert sich die Leistung aber aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so ist der AN entsprechend zur Preisanpassung berechtigt.

 

3. Preisanpassung. Soweit die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 12 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der AG vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne dass ihm für diesen Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen. 


4. Fälligkeit, Zahlungseingang, Verrechnung. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des AN binnen 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die älteste Forderung verrechnet. 


§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang 

1. Termine, Ausführungsfrist. Genannte Termine und Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Soweit keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart ist, beginnt die Ausführung innerhalb von 3 Monaten. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim AN eingegangen ist. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht endgültig fest, ist die Frist bis zur deren Abklärung gehemmt. Bei nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungszeit angemessen.

 

2. Material vergleichbarer Qualität, Unmöglichkeit. Wird die Lieferung des ursprünglich bestellten Materials unmöglich, so ist der AN berechtigt, anderes Material in gleicher Qualität zu liefern. Ist die Leistung unmöglich bzw. steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 


3. Rechte des AG bei verlängerter Ausführungszeit/Freiwerden von der Leistungspflicht. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG in angemessener Frist benachrichtigt. Das Recht des AGs zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 


4. Teilausführungen. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden. 


5. Gefahrübergang, Abnahme. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Verlangt der AN keine Abnahme, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. 


6. Annahmeverzug. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen (Annahmeverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den AG über. 


7. Sub-Unternehmer. Der AN ist berechtigt, jederzeit Sub-Unternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht

8. Höhere Gewalt, Lieferengpässe. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen (z.B. Auswirkungen globaler Lieferengpässe trotz umsichtiger Organisation der Bevorratung), kann der AN seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN. 


§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung 

1. Anwendbares Recht. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. 


2. Mitwirkungspflichten. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei. 


3. Laufende Bescheinigung von Leistungen. Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage. 


4. Instandhaltung. Schuldet der AN laut Vertrag auch Instandhaltungsmaßnahmen, so ist zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Kostentragung. Der AG hat die Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 


5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, Fachkräfte für branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Werkzeuge und Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich 

entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. 


5.2 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind. 


5.3 Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen. 


6. Verrechnungssätze, Arbeitszeit. Falls der AN die Montage oder Instandsetzung gegen Einzelberechtigung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart. 


6.1 Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung. 


6.2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird. 


7. Reisekosten, Kosten für Transport und Fehlerbehebung. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: 


7.1 Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage. 


§ 7 Kündigung, Rücktritt durch den AG 

1. Vergütung erbrachter Leistungen, Leistungspauschale. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen. 


2. Nachweismöglichkeit. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. 


§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1. Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden. 


2. Demontage und Rückgabe. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche 

Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. 


3. Kostentragung. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.

 

4. Forderungsabtretung. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 


5. Übersicherung. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des AN um mehr als 10 %, so wird dieser, auf Verlangen des AG, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. 


§ 9 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 

1. Ausschlussfrist. Die Gewährleistungsrechte des AG in Bezug auf offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Gefahrübergang des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt. Die Gewährleistungsrechte in Bezug auf nicht offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit der AG solche nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Gefahrübergang in Textform rügt. 


2. Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 


3. Gebrauchte Sachen. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen. 


4. Mängelrechte. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, einen Mangel aufweist, insbesondere nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer durch den AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung. 


5. Kosten der Prüfung der Mängelrüge. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mängelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen. 


6. Durchführung der Mängelbeseitigung. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu erwähnen. 


7. Keine Mängel. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 


8. Anzeigepflicht beabsichtigter Nutzungsänderungen. Vom AG beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der AG eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 


9. Beweislast. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so trägt der AG die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des AN zu sehen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde. 


10. Bereitgestellte Produkte/Leistungen. Für vom AG beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Leitungen oder Netzwerke). 


§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen/Gewährleistungsrechten 

Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche für Werkleistungen, elektrische/elektronische oder maschinelle Anlagen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. 


§ 11 Haftung 

Für Gewährleistungsrechte gilt das Gesetz, modifiziert durch § 9. Für sonstige Haftung gilt Folgendes: 


1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies wird von den nachstehenden Bestimmungen nicht berührt. 


2. Einfache Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten; dies sind solche wesentliche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks grundlegende Bedeutung haben. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden. 


3. Haftungshöhe. Haftet der Auftragnehmer, so ist seine Haftung der Höhe nach begrenzt die gewöhnlicherweise zu erwartende Schadenshöhe. 


4. Deliktische Haftung. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 


5. Organe, Vertreter, Gehilfen. Die vorgenannten Haftungsregeln gelten auch zugunsten von und in Bezug auf das Handeln oder Unterlassen der Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich seiner gesetzlichen Organe und deren Vertreter, leitende Angestellten sowie sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 


6. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Haftung nach dem ProdHaftG. Die vorgenannten Ausschlüsse sowie Begrenzungen der Haftung gelten nicht bei Schäden wegen der Verletzung von Leib oder Leben, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei Ersatzpflichten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 


§ 12 Statik 

Werden Solaranlagen auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk errichtet, so kann dies Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Gebäudes oder Bauwerks haben. Die Beratung hierzu und die Sicherstellung der Standfestigkeit sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Es ist Aufgabe des AG, im Rahmen der Planung der Solaranlage ggf. ein Gutachten über die Belastbarkeit unter Berücksichtigung der Wind- und Schneelast in Auftrag zu geben. 


§ 13 Freistellung 

Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des AN, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt. 


§ 14 Datenschutz 

AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen. 


§ 15 Schlussbestimmungen 

1. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 


2. Anwendbares Recht. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. 


3. Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen des AG ist der Sitz des AN. 


4. Gerichtsstand. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des AN sachlich zuständig ist. 


5. Formerfordernis. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Parteien in Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. 



Stand: 06/2023 

Share by: